Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/1#abs-1 (1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/1#abs-2 (2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/1#abs-3 (3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/1#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2051)
BGBl. 2019 I S. 2051
-
26.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
-
21.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
-
06.09.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
-
23.06.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I 1496)
BGBl. 1998 I S. 1496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.